Statuten
des
Velo- und Motoclub "Stauffacher " Steinen


1. Name, Sitz und Zweck
§1

1. Name
Unter dem Namen Velo- und Motoclub "Stauffacher" Steinen, besteht ein Club, der den Zusammenschluss von Rad- und Motorfahrern bezweckt.
Der VMC Stauffacher ist als Sektion dem SRB Schwyz (Kantonalverband) und dem SRB angeschlossen.

2.  Sitz
Sitz des Clubs ist Steinen.  Als Clubadresse dient in der Regel die Anschrift des Präsidenten.

3.  Zweck
Der Club bezweckt die Förderung des Rad- und Motorsportes durch Veranstaltung von Ausfahrten, Radsportanlässen, Förderung und Unterstützung von Radsportlern sowie Pflege der Geselligkeit.

2. Mitgliedschaft
§2

Der Verein besteht aus:
a)  Aktivmitgliedern (A) oder (B)
b)  Ehrenmitgliedern (A) oder (B)
c)  Passivmitgliedern
d)  Freimitgliedern

§3

Mitglied des Vereins kann jeder Freund des Rad- und Motorsportes werden, sofern er einen unbescholtenen Leumund besitzt.

Der jeweilige Gastwirt des Clublokals,  ist zwingend Mitglied des Clubs.

§4

Passivmitglieder sind Personen, die sich aktiv am Vereinsgeschehen beteiligen und die durch die Generalversammlung festgelegten Jahresbeiträge bezahlen. Die Mitgliedschaft im SRB ist fakultativ.

§5

Personen welche sich gegenüber dem Club oder dem Rad- und Motorsport besonders verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  Ehrenmitglieder bezahlen keinen Clubbeitrag.

§6

Mitglieder (A) gehören auch dem SRB (Schweiz.  Verband) an.
Mitglieder (B) gehören nur dem Club an.

§7

Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des Clubs ohne Stimm- und Wahlrecht, nach Bezahlung eines Jahresbeitrages.

§8

Freimitglieder sind Persönlichkeiten aus Sport, Politik und Wirtschaft.  Ihnen kann durch den Vorstand die Freimitgliedschaft geschenkt werden.  Sie werden über die Vereinsaktivitäten informiert, haben aber weder beratende Stimme, noch ein Stimmrecht.  Sie bezahlen auch keinen Mitgliederbeitrag.

§9

Es ist ein genaues und stets nachgetragenes Mitgliederverzeichnis zu führen.

3. Aufnahmen
§10

Über die Aufnahme neueintretender Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Neueintretende Mitglieder erlangen die Mitgliedschaft durch die Bezahlung des Jahresbeitrages.

4. Austritt und Ausschluss
§11

Austrittsgesuche müssen dem Präsidenten mindestens 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung, spätestens jedoch auf den 1. Dezember, schriftlich eingereicht werden.  Erfolgt auf diesen Termin keine Austrittserklärung, so haftet das Mitglied für den Beitrag des folgenden Jahres.

§12

Mitglieder, die durch ihr Verhalten dem Club schaden, oder sich den Beschlüssen der Generalversammlung oder des Vorstandes nicht unterziehen, können durch die Generalversammlung aus dem Club ausgeschlossen werden.
Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club mehr als 1 Jahr nicht nachkommen, werden ebenfalls ausgeschlossen.

§13

Ausgeschlossene Mitglieder können nur durch die Generalversammlung wieder aufgenommen werden.

§14

Nach Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen dessen Ansprüche an den Club.

5. Organisation
§15

Die Geschäfte des Clubs werden besorgt:
a)    vom Vorstand
b)   von der Generalversammlung

§16

Die Generalversammlung als oberstes Organ des Vereins ist obligatorisch und findet jährlich, im letzten Quartal des Kalenderjahres statt. Die Einladung wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung veranlasst.
Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden
a)   wenn dies der Vorstand als notwendig erachtet
b)   1/5 der aller Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Einem solchen Begehren hat der Vorstand innert 6 Wochen zu entsprechen.

§17

Folgende Traktanden sollen an der Generalversammlung behandelt werden:

  1. Feststellung Präsenz
  2. Wahl der Stimmenzähler
  3. Protokoll der letzten Generalversammlung
  4. Mutationen
  5. Jahresberichte
  6. Rechnungsablage / Budget
  7. Wahlen
  8. Jahresprogramm
  9. Ehrungen
10. Festsetzung Jahresbeitrag
11. Anträge von Mitgliedern / Verschiedenes

§18

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und wird jeweils für eine Amtsdauer von 2 Jahren durch die Generalversammlung gewählt.  Er setzt sich wie folgt zusammen:

  1. Präsident
  2. Kassier (zugleich Vizepräsident)
  3. Aktuar
  4. 1. Beisitzer (zugleich Tourenchef)
  5. 2. Beisitzer (zugleich Materialverwalter und Rennchef)

Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Funktionäre zuzuziehen. Diese sind an einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung zu bestätigen.

§19

Die Beschlussfassungen erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

6. Pflichten und Rechte des Vorstandes
§20

Der Vorstand vertritt den Club nach aussen und sorgt für die Einhaltung der Statuten.  Er bereitet Sachgeschäfte zuhanden der Generalversammlungvor und beantragt die Ersatzwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder.
Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder unter vorgängiger Orientierung des Präsidenten von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

§21

Der Vorstand verfügt ausserhalb des genehmigten Budgets über einen Kredit von Fr. l'000.-pro Jahr.

§22

Der Präsident vertritt den Club nach aussen und sorgt für die Einhaltung der Statuten.  Er setzt Versammlungen und Sitzungen fest und leitet diese.
Der Präsident zeichnet kollektiv zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier rechtsverbindlich für den Club.

§23

Der Vizepräsident übernimmt die Aufgaben des Präsidenten bei dessen Abwesenheit.

§24

Der Kassier fährt die Vereinsbuchhaltung. Er ist verantwortlich für den Einzug der Jahresbeiträge, führt das Mitgliederverzeichnis und sorgt für die Aufbewahrung der Belege.
Er hat auf den Termin der Generalversammlung einen Rechnungsabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung sowie Vermögensnachweis zu erstellen. Dieser ist den Rechnungsprüfern vor der Generalversammlung vorzulegen.
Der Kassier zeichnet kollektiv zusammen mit dem Präsidenten rechtsverbindlich für den Club.

§25

Der Aktuar fahrt die Protokolle von Sitzungen und Versammlungen.  Er besorgt die Vereinskorrespondenz, wie Einladungen usw..
Der Aktuar zeichnet kollektiv zusammen mit dem Präsidenten rechtsverbindlich für den Club.

§26

Der 1. Beisitzer (Tourenchef) schlägt dem Vorstand zuhanden des Jahresprogramms Ausfahrten und andere Sportanlässe vor.  Er ist allenfalls verantwortlich für die Ausarbeitung einer Rangliste für die Teilnahme an den Veranstaltungen des Clubs.

§27

Der 2. Beisitzer ist als Materialverwalter für das Clubinventar verantwortlich.  Er führt darüber ein Verzeichnis.
In der Funktion als Rennchef ist er verantwortlich für die Betreuung von Radsportlern.  Er informiert die Generalversammlung über die Resultate der Radsportler.

§28

Die Rechnungsrevisoren werden durch die Generalversammlung jeweils für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
Sie haben die Jahresrechnung samt Belegen vor der Generalversammlung zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Sie sind berechtigt, auch während des Jahres die Bücher zu prüfen.  In diesem Fall ist dem Vorstand darüber zu berichten.

§29

Die Vorstandsmitglieder werden wie folgt gewählt:

In den Jahren mit gerader Jahrzahl:
- Präsident, Aktuar und 1. Beisitzer

In den Jahren mit ungerader Jahreszahl:
- Kassier und 2. Beisitzer

Kein Vorstandsmitglied kann während einer Amtsdauer ohne triftigen Grund sein Amt niederlegen.

7. Pflichten und Rechte der Mitglieder
§30

Mitglieder sind verpflichtet, sich im Rahmen dieser Statuten den Beschlüssen der Versammlungen zu unterziehen.
Die Mitglieder unter §2, lit. a und b, sind stinm- und wahlberechtigt.

§31

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder.  Sie haben jedoch keinen Clubmitgliederbeitrag zu entrichten.

§32

Passivmitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag von mindestens Fr. 10.--.

8. Sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen
§33

Ausfahrten, weitere sportliche Veranstaltungen, gesellschaftliche Anlässe sowie Einsätze in gemeinnützigem Interesse werden im Jahresprogramm aufgeführt. Jedes Clubmitglied erhält zu Beginn eines neuen Jahres dieses Tätigkeitsprogramm.

9. Schlussbestimmungen
§34

Das Vereinsjahr schliesst per 30.  November ab. Die Generalversammlung findet in der Regel innerhalb von 10 bis 14 Tagen nach Abschluss des Vereinsjahres statt.
Der Ort der Generalversammlung wird durch den Vorstand bestimmt.  Im Normalfall findet sich im Clublokal statt.

§35

Einladungen und Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen in der Regel durch Postversand.

§36

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.  Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

§37

Anträge seitens der Mitglieder und solche für eine Revision der Statuten müssen dem Präsidenten bis 1. November schriftlich eingereicht werden. An der Generalversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte Beschluss gefasst werden.
Eine Änderung der vorliegenden Statuten kann durch die Generalversammlung beschlossen werden, sofern 1/4 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Revisionsantrag gutheissen.

§38

Die Auflösung des Clubs erfolgt, wenn zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschliessen oder die Zahl der Aktivmitglieder auf unter 7 gesunken ist.

§39

Im Falle der Auflösung des Clubs ist sämtliches Inventar, das Archiv sowie das Vereinsvermögen der Gemeinde Steinen zur Aufbewahrung zu übergeben. Dieses bleibt bei der Gemeinde Steinen, bis sich in Steinen wieder ein Verein mit dem in § 1 der Statuten umschriebenen Zweck konstituiert.
Nach Ablauf von 10 Jahren verfällt dieser Anspruch und die Gemeinde ist befugt, die Vermögenswerte für die Jugendsportförderung im Radsport oder verwandten Sportarten einzusetzen.
Im Falle der Auflösung des Clubs entscheidet die letzte Versammlung über die Verwertung des Inventars, soweit dieses nicht gemäss Abs. 1 oben der Gemeinde Steinen zur Verwaltung übergeben werden kann.

§40

Für alle in den vorliegenden Statuten nicht vorgesehenen Fälle gelten die Bestimmungen des ZGB über das Vereinsrecht.

§41

Versammlungsbeschlüsse, die das Gesetz oder diese Statuten verletzen, sind ungültig.

10. Inkraftsetzung der neuen Statuten
§42

Die vorliegenden Statuten sind an der Generalversammlung vom 11. Dezember 1999 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft.

§44

Die Statuten vom Mai 1966 werden somit ungültig.

Steinen, 11. Dezember 1999

Velo- und Motoclub "Stauffacher" Steinen

Der Aktuar              Der Präsident

                                                Max Schuler              Bruno Kryenbühl