Statuten
des
Velo- und
Motoclub "Stauffacher " Steinen
1. Name, Sitz und Zweck
§1
1.
Name
Unter
dem Namen Velo- und Motoclub "Stauffacher" Steinen, besteht ein Club, der den Zusammenschluss von Rad- und Motorfahrern bezweckt.
Der
VMC Stauffacher ist als Sektion dem SRB Schwyz (Kantonalverband) und dem SRB
angeschlossen.
2. Sitz
Sitz
des Clubs ist Steinen. Als
Clubadresse dient in der Regel die Anschrift des Präsidenten.
3. Zweck
Der
Club bezweckt die Förderung des Rad- und Motorsportes durch Veranstaltung von
Ausfahrten, Radsportanlässen, Förderung und Unterstützung von Radsportlern
sowie Pflege der Geselligkeit.
2.
Mitgliedschaft
§2
Der
Verein besteht aus:
a) Aktivmitgliedern (A) oder (B)
b) Ehrenmitgliedern (A) oder (B)
c) Passivmitgliedern
d) Freimitgliedern
§3
Mitglied des Vereins kann jeder Freund des Rad- und Motorsportes werden, sofern er einen unbescholtenen Leumund besitzt.
Der
jeweilige Gastwirt des Clublokals, ist zwingend Mitglied des Clubs.
§4
Passivmitglieder
sind Personen, die sich aktiv am Vereinsgeschehen beteiligen und die durch die
Generalversammlung festgelegten Jahresbeiträge bezahlen. Die Mitgliedschaft im SRB ist fakultativ.
§5
Personen
welche sich gegenüber dem Club oder dem Rad- und Motorsport besonders verdient
gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder bezahlen keinen Clubbeitrag.
§6
Mitglieder
(A) gehören auch dem SRB (Schweiz. Verband)
an.
Mitglieder
(B) gehören nur dem Club an.
§7
Passivmitglieder
sind Freunde und Gönner des Clubs ohne Stimm- und Wahlrecht, nach Bezahlung
eines Jahresbeitrages.
§8
Freimitglieder
sind Persönlichkeiten aus Sport, Politik und Wirtschaft. Ihnen kann durch den Vorstand die Freimitgliedschaft
geschenkt werden. Sie werden über
die Vereinsaktivitäten informiert, haben aber weder beratende Stimme, noch ein
Stimmrecht. Sie bezahlen auch
keinen Mitgliederbeitrag.
§9
Es
ist ein genaues und stets nachgetragenes Mitgliederverzeichnis zu führen.
3.
Aufnahmen
§10
Über
die Aufnahme neueintretender Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Neueintretende
Mitglieder erlangen die Mitgliedschaft durch die Bezahlung des Jahresbeitrages.
4.
Austritt und Ausschluss
§11
Austrittsgesuche
müssen dem Präsidenten mindestens 14 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung, spätestens jedoch auf den 1. Dezember, schriftlich
eingereicht werden. Erfolgt auf
diesen Termin keine Austrittserklärung, so haftet das Mitglied für den Beitrag
des folgenden Jahres.
§12
Mitglieder,
die durch ihr Verhalten dem Club schaden, oder sich den Beschlüssen der
Generalversammlung oder des Vorstandes nicht unterziehen, können durch die
Generalversammlung aus dem Club ausgeschlossen werden.
Mitglieder,
die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club mehr als 1 Jahr nicht
nachkommen, werden ebenfalls ausgeschlossen.
§13
Ausgeschlossene
Mitglieder können nur durch die Generalversammlung wieder aufgenommen werden.
§14
Nach
Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen dessen Ansprüche an den
Club.
5.
Organisation
§15
Die
Geschäfte des Clubs werden besorgt:
a) vom Vorstand
b) von der Generalversammlung
§16
Die
Generalversammlung als oberstes Organ des Vereins ist obligatorisch und findet jährlich,
im letzten Quartal des Kalenderjahres statt. Die Einladung wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vor der
Versammlung veranlasst.
Ausserordentliche
Generalversammlungen können einberufen werden
a) wenn dies der Vorstand als notwendig
erachtet
b) 1/5 der aller Mitglieder dies schriftlich verlangen.
Einem
solchen Begehren hat der Vorstand innert 6 Wochen zu entsprechen.
§17
Folgende Traktanden sollen an der Generalversammlung behandelt werden:
1. Feststellung Präsenz
2. Wahl
der Stimmenzähler
3. Protokoll der letzten Generalversammlung
4. Mutationen
5. Jahresberichte
6. Rechnungsablage / Budget
7. Wahlen
8. Jahresprogramm
9. Ehrungen
10. Festsetzung Jahresbeitrag
11. Anträge von Mitgliedern / Verschiedenes
§18
Der
Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und wird jeweils für eine Amtsdauer von 2
Jahren durch die Generalversammlung gewählt. Er setzt sich wie folgt zusammen:
1. Präsident
2. Kassier (zugleich Vizepräsident)
3. Aktuar
4. 1. Beisitzer (zugleich Tourenchef)
5. 2. Beisitzer (zugleich Materialverwalter und
Rennchef)
Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Funktionäre zuzuziehen.
Diese sind an einer
ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung zu bestätigen.
§19
Die
Beschlussfassungen erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht ein Drittel der
anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt.
Bei
Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
6.
Pflichten und Rechte des Vorstandes
§20
Der
Vorstand vertritt den Club nach aussen und sorgt für die Einhaltung der
Statuten. Er bereitet Sachgeschäfte
zuhanden der Generalversammlungvor und beantragt die Ersatzwahl für
ausgeschiedene Vorstandsmitglieder.
Vorstandssitzungen
werden vom Präsidenten oder unter vorgängiger Orientierung des Präsidenten
von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3
Mitglieder anwesend
sind.
§21
Der
Vorstand verfügt ausserhalb des genehmigten Budgets über einen Kredit von Fr.
l'000.-pro Jahr.
§22
Der
Präsident vertritt den Club nach aussen und sorgt für die Einhaltung der
Statuten. Er setzt Versammlungen
und Sitzungen fest und leitet diese.
Der
Präsident zeichnet kollektiv zusammen mit dem Aktuar oder dem Kassier
rechtsverbindlich für den Club.
§23
Der
Vizepräsident übernimmt die Aufgaben des Präsidenten bei dessen Abwesenheit.
§24
Der
Kassier fährt die Vereinsbuchhaltung. Er
ist verantwortlich für den Einzug der Jahresbeiträge, führt das
Mitgliederverzeichnis und sorgt für die Aufbewahrung der Belege.
Er
hat auf den Termin der Generalversammlung einen Rechnungsabschluss mit Gewinn-
und Verlustrechnung sowie Vermögensnachweis zu erstellen. Dieser ist den Rechnungsprüfern vor der Generalversammlung vorzulegen.
Der
Kassier zeichnet kollektiv zusammen mit dem Präsidenten rechtsverbindlich für
den Club.
§25
Der
Aktuar fahrt die Protokolle von Sitzungen und Versammlungen. Er besorgt die Vereinskorrespondenz, wie Einladungen usw..
Der Aktuar zeichnet kollektiv zusammen mit dem Präsidenten rechtsverbindlich für den
Club.
§26
Der
1. Beisitzer (Tourenchef) schlägt dem Vorstand zuhanden des Jahresprogramms
Ausfahrten und andere Sportanlässe vor. Er
ist allenfalls verantwortlich für die Ausarbeitung einer Rangliste für die
Teilnahme an den Veranstaltungen des Clubs.
§27
Der
2. Beisitzer ist als Materialverwalter für das Clubinventar verantwortlich.
Er führt darüber ein Verzeichnis.
In
der Funktion als Rennchef ist er verantwortlich für die Betreuung von
Radsportlern. Er informiert die
Generalversammlung über die Resultate der Radsportler.
§28
Die
Rechnungsrevisoren werden durch die Generalversammlung jeweils für eine
Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
Sie
haben die Jahresrechnung samt Belegen vor der Generalversammlung zu prüfen und
der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Sie
sind berechtigt, auch während des Jahres die Bücher zu prüfen. In diesem Fall ist dem Vorstand darüber zu berichten.
§29
Die Vorstandsmitglieder werden wie folgt gewählt:
In
den Jahren mit gerader Jahrzahl:
-
Präsident, Aktuar und 1. Beisitzer
In
den Jahren mit ungerader Jahreszahl:
- Kassier und 2. Beisitzer
Kein Vorstandsmitglied kann während einer Amtsdauer ohne triftigen Grund sein Amt niederlegen.
7.
Pflichten und Rechte der Mitglieder
§30
Mitglieder
sind verpflichtet, sich im Rahmen dieser Statuten den Beschlüssen der
Versammlungen zu unterziehen.
Die
Mitglieder unter §2, lit. a und b, sind stinm- und wahlberechtigt.
§31
Ehrenmitglieder
haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Aktivmitglieder. Sie haben jedoch
keinen Clubmitgliederbeitrag
zu entrichten.
§32
Passivmitglieder
bezahlen einen Jahresbeitrag von mindestens Fr. 10.--.
8.
Sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen
§33
Ausfahrten,
weitere sportliche Veranstaltungen, gesellschaftliche Anlässe sowie Einsätze
in gemeinnützigem Interesse werden im Jahresprogramm aufgeführt. Jedes Clubmitglied erhält zu Beginn eines neuen Jahres dieses Tätigkeitsprogramm.
9.
Schlussbestimmungen
§34
Das
Vereinsjahr schliesst per 30. November
ab. Die Generalversammlung findet
in der Regel innerhalb von 10 bis 14 Tagen nach Abschluss des Vereinsjahres
statt.
Der
Ort der Generalversammlung wird durch den Vorstand bestimmt. Im Normalfall findet sich im Clublokal statt.
§35
Einladungen
und Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen in der Regel durch Postversand.
§36
Für
die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§37
Anträge
seitens der Mitglieder und solche für eine Revision der Statuten müssen dem Präsidenten
bis 1. November schriftlich eingereicht werden. An der Generalversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte
Beschluss gefasst werden.
Eine
Änderung der vorliegenden Statuten kann durch die Generalversammlung
beschlossen werden, sofern 1/4 der anwesenden
und stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Revisionsantrag gutheissen.
§38
Die
Auflösung des Clubs erfolgt, wenn zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder
die Auflösung beschliessen oder die Zahl der Aktivmitglieder auf unter 7
gesunken ist.
§39
Im
Falle der Auflösung des Clubs ist sämtliches Inventar, das Archiv sowie das
Vereinsvermögen der Gemeinde Steinen zur Aufbewahrung zu übergeben. Dieses bleibt bei der Gemeinde Steinen, bis sich in Steinen
wieder ein Verein mit dem in § 1 der Statuten umschriebenen Zweck konstituiert.
Nach
Ablauf von 10 Jahren verfällt dieser Anspruch und die Gemeinde ist befugt, die
Vermögenswerte für die Jugendsportförderung im Radsport oder verwandten
Sportarten einzusetzen.
Im
Falle der Auflösung des Clubs entscheidet die letzte Versammlung über die
Verwertung des Inventars, soweit dieses nicht gemäss Abs. 1 oben der Gemeinde
Steinen zur Verwaltung übergeben werden kann.
§40
Für
alle in den vorliegenden Statuten nicht vorgesehenen Fälle gelten die
Bestimmungen des ZGB über das Vereinsrecht.
§41
Versammlungsbeschlüsse,
die das Gesetz oder diese Statuten verletzen, sind ungültig.
10. Inkraftsetzung der neuen Statuten
§42
Die vorliegenden Statuten sind an der
Generalversammlung vom 11. Dezember 1999 genehmigt worden. Sie treten sofort in
Kraft.
§44
Die Statuten vom Mai 1966 werden somit ungültig.
Steinen, 11. Dezember 1999
Velo- und Motoclub "Stauffacher"
Steinen
Der Aktuar Der Präsident
Max
Schuler
Bruno Kryenbühl